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Immobilien A-Z | A Ablöse| Immobilienlexikon: "Ablöse" |
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| Begriff | Ablöse | | Beschreibung | Unter Ablöse bzw Ablösesumme versteht man einen Geldbetrag, der als Ausgleichszahlung für etwas geleistet wird, wobei das gebräuchlichere Wort Kaufsumme bzw. Kauf aber nicht passt oder vermieden wird. Ein weiterer vergleichbarer Begriff ist Abstandszahlung.
Ablösesummen können Gegenstand von Missbrauch oder rechtlich nicht einwandfreien Transaktionen sein. So unterscheidet man im Mietrecht auch zwischen zulässigen und verbotenen Ablösen.
Als Investitionsablösesumme wird eine vom Vormieter oder Eigentümer verlangte Abstandszahlung für zu übernehmende Einrichtungsgegenstände bezeichnet. Sie ist in § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Danach kann der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat, bei der Beendigung des Mietverhältnisses vermindert um eine jährliche Abschreibung verlangen.
Verbotene Ablöse und ungültig sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat.
Seltener wird dieser Begriff beim Kauf einer Immobilie verwendet. Die Ablösung von Einrichtungsgegenständen ist ein von den Finanzbehörden kritisch beäugtes Thema, weil dadurch oft versucht wird, weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen.
| | Tags | Ablöse, verbotene Ablöse, Abstandszahlung, Investitionsablöse, Auslgeichszahlung, Ablösesumme | | Buchstabe | A | | Geändert am: | 30.09.2007 | |
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