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Abrechnung

Immobilienlexikon: "Abrechnung"
Begriff

Abrechnung

Beschreibung

Nach § 16 Heizkostengesetz (HeizKG) sind die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa bei baulichen Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Wärmeabgeber festzulegen.

Im Mietrechtsgesetz (MRG) und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ist das Kalenderjahr Abrechnungsperiode. Nur im Fall verbrauchsabhängiger Aufwendungen ist es seitens des Vermieters respektive der Bauvereinigung im Einzelfall zulässig, andere Perioden vorzuschreiben.

Nach § 34 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das Kalenderjahr Abrechnungsperiode. Eine davon abweichende Abrechnungsperiode kann entweder durch schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder auf Antrag eines Wohnungseigentümers aus wichtigen Gründen durch das Gericht festgesetzt werden. Die vereinbarte Festsetzung ist frühestens ab der der Vereinbarung, die gerichtliche ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers wird die Abrechnungsperiode nicht berührt. Die abweichende Abrechnungsperiode ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Abrechnungsperioden jeweils nur für den Anwendungsbereich der genannten Gesetze gelten. Ausserhalb deren Anwendungsbereich wäre die Abrechnungsperiode gesondert zu vereinbaren.

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BuchstabeA
Geändert am:02.10.2007


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