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Immobilien A-Z | A Allgemeine Teile der Liegenschaft| Immobilienlexikon: "Allgemeine Teile der Liegenschaft" |
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| Begriff | Allgemeine Teile der Liegenschaft | | Beschreibung | Allgemeine Teile der Liegenschaft sind nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
Jeder Wohnungseigentümer hat das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein Wohnungseigentum begründet werden. | | Tags | Allgemeine Teile der Liegenschaft, WEG | | Buchstabe | A | | Geändert am: | 02.10.2007 | |
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