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Allgemeine Teile der Liegenschaft

Immobilienlexikon: "Allgemeine Teile der Liegenschaft"
Begriff

Allgemeine Teile der Liegenschaft

Beschreibung

Allgemeine Teile der Liegenschaft sind nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein Wohnungseigentum begründet werden.

Tags ,
BuchstabeA
Geändert am:02.10.2007


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