ImmoMondo - Die Welt der Immobilien

Home | News | Neue Immobilien-Links | Immobilien-Lexikon A-Z | Kontakt | Impressum

Immobilienwebseite anmelden

Links: Mietrecht Österreich



Immobilien A-Z | A

Angemessener Mietzins

Immobilienlexikon: "Angemessener Mietzins"
Begriff

Angemessener Mietzins

Beschreibung

Unter dem Angemessenen Mietzins versteht man einen für die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses 'nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag'. Der 'angemessene Hauptmietzins' ist ­ im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ­ die für den Vermieter günstigste Form der Mietzinsbeschränkung.

Eine endgültige Beurteilung der Angemessenheit kann nur in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle respektive nachfolgend vor Gericht erfolgen. Der Sachverständigen gehen bei der Bemessung des Mietzinses von durchschnittlichen, ortsüblichen Preisen aus und nehmen auf den sogenannten 'Mietenspiegel' Bedacht (=eine von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder regelmäßig herausgegebene Übersicht über die in bestimmten Gegenden und je nach Ausstattung der Wohnung erzielten Mieten).

Zu berücksichtigen ist, dass die Möglichkeit, einen angemessenen Mietzins zu verlangen nur ein wenigen Fällen besteht:

+ Wohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden.

+ Wohnungen, die erst aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung (zB durch Um- oder Zubau oder Dachbodenausbau) neu geschaffen wurden.

+ Wohnungen in einem denkmalgeschützten Gebäude: nur sofern aus Gründen des Denkmalschutzes ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes besteht und der Vermieter nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung aufgewendet hat

+ 'Luxuswohnungen': gutausgestattete Wohnungen (Ausstattungskategorie A oder B) mit einer Größe von mehr als 130 m².

+ Nachträgliche Mietzinsvereinbarung: wenn ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt und seit der Übergabe der Wohnung mindestens ein Jahr vergangen ist, können Mieter und Vermieter ­ nur schriftlich ­ einen angemessenen Hauptmietzins (zB statt eines niedrigeren Richtwertmietzinses) vereinbaren; der Mieter muss also ­ aus welchen Gründen auch immer ­ damit einverstanden sein!

+ Standardanhebung der Wohnung (§ 46c MRG)

Tags , , D-, , vereinbarung
BuchstabeA
Geändert am:02.10.2007


Can't get data from Amazon.