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Dienstbarkeit - Servitut

Immobilienlexikon: "Dienstbarkeit - Servitut"
Begriff

Dienstbarkeit - Servitut

Beschreibung

Eine Dienstbarkeit (juristisch auch Servitut genannt) ist ein (dingliches) Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft) zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man unterscheidet dabei Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten.

Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können bejahende oder verneinend ausgestaltet sein. Bejahende Servituten verpflichten zur Duldung eines bestimmten Verhaltens, wie etwa die Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem Grund. Im Gegensatz dazu verpflichten die verneinenden Hausservituten zur Unterlassung eines bestimmten Tuns, etwa die Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbarn Licht, Luft oder Aussicht zu nehmen.

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BuchstabeD
Geändert am:03.09.2007


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