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Immobilienmakler

Die Tätigkeit des Immobilienmaklers wird unter anderem durch das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler, kurz Maklergesetz (MaklerG) geregelt.

Immobilienmakler ist danach, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Provision
Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt. Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht. Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt. Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes eschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision im Zweifel zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Provision - Entstehen und Höhe des Anspruches
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss. Wurde über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Lässt sich eine solche nicht feststellen, steht eine angemessene Provision zu. Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind. Nach der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler darf die Provision für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft (Wohnung, Haus, Baugrund, …) oder eines Liegenschaftsanteiles höchstens 3% des Kaufpreises plus 20% USt, also insgesamt 3,6% maximal des Kaufpreises betragen. Das ist allerdings keine Fixprovision. Verhandeln ist erlaubt und im Zweifel richtet sich die Höhe der Provision nach der Verdienstlichkeit des Maklers.



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