In Wien ist die Schlichtungsstelle zuständig für die Durchsetzung der Rechte von Mietern, Vermietern sowie Wohnungseigentümern. Die Schlichtungsstelle ist zum Beispiel zuständig für Mietzinsüberprüfungen bzw Betriebskostenüberprüfungen oder Nutzflächenbestreitungen. Die Wiener Schlichtungsstelle ist jedoch keine Interessenvertretung von Mietern, Vermietern oder Wohnungseigentümern.
Die Wiener Schlichtungsstelle berät bei Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) samt mitgemieteten Haus- oder Grundflächen (wie Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen).
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle. Anträge, Verfahren und Gutachten durch Amtssachverständige sind kostenlos: Sofern es notwendig ist, findet eine mündliche Schlichtungsverhandlung statt. Wenn es zu keiner Einigung kommt, ergeht auf Antrag eine schriftliche Entscheidung. Ist eine der Parteien des Verfahrens mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden, kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Bezirksgericht angerufen werden. Damit tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft. Dauert ein Verfahren länger als drei Monate, kann das Bezirksgericht ebenfalls angerufen werden. Erfolgt keine Anrufung des Bezirksgerichtes, stellt die Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle einen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.