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Immobilien A-Z | W Veräußerungsverbot - Belastungsverbot| Immobilienlexikon: "Veräußerungsverbot - Belastungsverbot" |
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| Begriff | Veräußerungsverbot - Belastungsverbot | | Beschreibung | Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten zu verhindern. Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer”, nicht seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es, wenn es innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch eingetragen wird. Es verhindert dann jede vertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache. Es ist ein höchstpersönliches Recht. Veräußerungs- und Belastungsverbot können zudem auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen). | | Tags | Veräußerungsverbot, Belastungsverbot | | Buchstabe | W | | Geändert am: | 05.09.2007 | |
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