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Vorkaufsrecht

Immobilienlexikon: "Vorkaufsrecht"
Begriff

Vorkaufsrecht

Beschreibung

Ein Vorkaufsrecht räumt dem daran Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs einer Sache an einen Dritten, durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen zustande zu bringen. Der Vorkaufsberechtigte darf also zu den Bedingungen kaufen, zu denen der Dritte gekauft hätte. Ist eine Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück, …) durch ein Vorkaufsrecht belastet, hat der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt.

Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Wir der Vorkaufsberechtigte übergangen, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf das Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wurde.

Ein Vorkaufsrecht kann weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. Der Vorkaufsberechtigte muss das Vorkaufsrecht hinsichtlich beweglicher Sachen binnen vierundzwanzig Stunden hinsichtlich unbeweglicher Sachen binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.

Der Vorkaufsberechtigte, muß außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreis angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzwert nicht ausgleichenm so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.

Ein Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen. Ein dingliches Vorkaufsrecht (im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht) bleibt als Belastung aufrecht und geht auf den Erwerber über. Ein anderes Vorkaufsrecht erlischt.

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BuchstabeV
Geändert am:05.09.2007


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